Satzung der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf
Präambel
Im Bewusstsein des sozialökologischen, bürger*innenbewegten und humanistischen Grundkonsens der GRÜNEN JUGEND und mit dem Ziel eines langfristigen, gesellschaftlichen Umbruchs gibt sich die GRÜNE JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf diese Satzung.
§1 Name und Selbstverständnis
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf“ (GJ CharWilm)
(2) Die GRÜNE JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf ist eine Basis- bzw. Bezirksgruppe des Landesverbands GRÜNE JUGEND Berlin (GJB).
(3) In diesem Sinne verpflichtet sich die GRÜNE JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND Berlin nach §2 Abs. 1-3 der Landessatzung Berlin (s. Anhang).
(4) Darüber hinaus versteht sich die GRÜNE JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf als kritische Jugendorganisation des Kreisverbandes Charlottenburg-Wilmersdorf der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(5) Die Logos der Grünen Jugend Charlottenburg-Wilmersdorf sind die Grüne Jugend Igel.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf kann jede Person werden, die sich zu ihren Zielen bekennt, das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin ist. Mitgliedschaft kann gegenüber dem Koordinationskreis in elektronischer Schriftform erklärt werden, im Falle einer spontanen mündlichen Erklärung unterliegt es dem Koordinationskreis über deren Anerkennung zu entscheiden.
(2) Ein Mitglied der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf kann nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen Partei als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder einer anderen parteibezogenen Jugendorganisation sein.
(3) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, einzelne Mitglieder aufgrund von Satzungsverstößen auszuschließen. Für den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Koordinationskreis hat das Recht, Mitglieder aus selbigem Grund bis zur nächsten Mitgliederversammlung freizustellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet automatisch durch:
1. Vollendung des 30. Lebensjahres.
2. Ausschluss (siehe 2.3.).
3. Austritt. Dieser ist schriftlich einzureichen.
4. Tod.
§3 Organe
Die GRÜNE JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf besitzt die folgenden Organe:
(1) Das höchste Beschlussgremium stellt die Mitgliederversammlung (MV) dar.
(2) Der Koordinationskreis.
(3) Das Aktiventreffen (AT).
(4) Das Frauen*InterTranspersonen-Forum (F*IT-Forum).
§ 4 Der Koordinationskreis
(1) Der Koordinationskreis wird auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Jedes Amt darf höchstens zwei Jahre mit derselben Person besetzt werde. Wurde eine Person nachgewählt, darf sie die begonnene Amtszeit zusätzlich zu den zwei Jahren beenden.
(2) Bei der Koordinationskreiswahl ist für die ersten zwei Wahlgänge eines jeden Amtes eine absolute Mehrheit nötig, um dieses zu gewinnen. Im dritten Wahlgang reicht eine einfache Mehrheit der Stimmen. Kommt es zur Niederlegung eines Amtes, wird dieses Amt bis zur Vollendung der Amtsperiode auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl neu besetzt. Bei zwei nicht besetzten Koordinationskreisposten muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Koordinationskreis muss eine Frauen*InterTranspersonen-Quote von mindestens 50% haben.
(3) Der Koordinationskreis besteht aus:
1. Ein*e Sprecher*in (Frauen*InterTranspersonen-Platz).
2. Ein*e Sprecher*in (offener Platz)
3. Ein*e Schatzmeister*in (offener Platz)
4. Ein*e Beisitzer*in (offener oder F*IT-Platz, je nachdem wie das Amt aus § 4, Absatz 1, Nr. 3 besetzt ist)
5. Zusätzlich wird eine Person aus dem Koordinationskreis von der Mitgliederversammlung zum*zur genderpolitischen Sprecher*in gewählt.
6. Die Ämter sind in der vorgegebenen Reihenfolge zu wählen.
(4) Kein Mitglied des Koordinationskreis kann gleichzeitig Mitglied im Bundesvorstands der GRÜNEN JUGEND sein.
(5) Die Sprecher*innen der GJ CharWilm können nicht gleichzeitig folgende Ämter innehaben:
1. Mitglied im Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Berlin.
2. Mitglied im Vorstand des Kreisverbandes Charlottenburg-Wilmersdorf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und anderen Vorständen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(6) Sollte ein Koordinationskreismitglied ein Mandat im Abgeordnetenhaus von Berlin, im Deutschen Bundestag oder im Europäischem Parlament erhalten, so hat sie*er ihr*sein Amt im Koordinationskreis niederzulegen.
(7) Auf Antrag von mindestens 4 Mitgliedern, dem F*IT-Forum oder des Koordinationskreises kann ein Koordinationskreis Mitglied auf einer Mitgliederversammlung, deren Einladung auf eine solche Abwahl hinweisen muss, mit einer Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
(8) Der Koordinationskreis trifft sich regelmäßig. Sitzungen des Koordinationskreises sind öffentlich. Aufgaben der Koordinationskreissitzungen sind die Vorbereitung der Aktiventreffen und der Mitgliederversammlungen, sowie die Diskussion interner Probleme und die Zusammenarbeit mit dem Landesverband der GRÜNEN JUGEND Berlin.
(9) Aufgabe des Koordinationskreises ist es, die GRÜNE JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf nach außen zu repräsentieren. Der Koordinationskreis führt die Geschäfte der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die GRÜNE JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf beruft dreimal jährlich und mindestens ein Mal in 6 Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Für die Einberufung ist der Koordinationskreis zuständig. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Bei Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, tagt die Mitgliederversammlung auf Wunsch des*der Betroffenen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(2) Als stimmberechtigt und antragsberechtigt gelten alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf. Antragsberechtigt sind außerdem alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin.
(3) Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn alle eingetragenen Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus über ihre angegebenen Kontaktdaten schriftlich oder elektronisch zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden. Die Einladungsfrist kann in dringenden, begründeten Fällen auf eine Woche verkürzt werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern bzw. des Koordinationskreises einberufen werden. Hierbei gilt eine Einladungsfrist von einer Woche.
(5) Die Mitgliederversammlung
1. bestimmt die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf.
2. beschließt über eingebrachte Anträge.
3. wählt und entlastet den Koordinationskreis und nimmt seine Berichte entgegen.
4. beschließt und ändert die vorliegende Satzung (dies muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden). Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung notwendig.
5. wählt Delegierte. Diese müssen wie der Koordinationskreis quotiert gewählt werden. Steht nur ein Platz zur Wahl, muss dieser bei mindestens jeder zweiten Wahl mit einer F*IT Person besetzt werden.
6. kann Voten vergeben für folgende Ämter:
a. 2 Plätze im Kreisvorstand von Bündnis90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf
b. 2 Delegierten-Plätze zur Bundesdelegiertenkonferenz im Kreisverband Bündnis90/ Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf
c. 2 Delegierten-Plätze zur Landesdelegiertenkonferenz im Kreisverband Bündnis90/ Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf
d. einen Delegierten-Platz zum Landesausschuss im Kreisverband Bündnis90/ Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf
e. Weiter kann sie ein Votum für einen Delegierten Platz zur Landesfrauenkonferenz im Kreisverband Bündnis90/ Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf
7. Diese müssen wie der Koordinationskreis quotiert gewählt werden. Steht nur ein Platz zur Wahl, muss dieser bei mindestens jeder zweiten Wahl mit einer Frau besetzt werden.
8. Das Präsidium besteht aus einem F*IT-Platz und einem offenen Platz und sollte nach Möglichkeit nicht aus Koordinationskreismitgliedern bestehen. Die Mitgliederversammlung stimmt zu Beginn über den Vorschlag des Koordinationskreises für ein Präsidium ab. Dieses achtet auf Einhaltung der Geschäftsordnung, der Tagesordnung und führt die Wahlen durch. Hat ein Mitglied des Präsidiums den Wunsch, für ein Amt zu kandidieren, so muss es sich für die Dauer der Wahl im Präsidium vertreten lassen
9. Personenwahlen finden geheim statt.
10. Abstimmungen über Anträge können auf Verlangen eines Mitglieds geheim vorgenommen werden.
11. Falls nicht genügend F*IT-Personen für den Koordinationskreis kandidieren, kann das F*IT-Forum mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die offenen Plätze trotz nicht eingehaltener Quotierung besetzt werden können. Die F*IT-Plätze können nicht geöffnet werden.
12. Auf Antrag einer stimmberechtigten F*IT-Person kann zu einem Antrag ein F*IT-Votum durchgeführt werden. Weicht dessen Ergebnis von dem Ergebnis der Abstimmung ab, haben die F*IT-Personen das Recht auf ein aufschiebendes Veto. Dieser Antrag kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung wieder verhandelt werden. Ein erneutes F*IT-Veto zum selben Antrag ist nicht gestattet.
13. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den Mitgliedern elektronisch und auf Wunsch schriftlich zugänglich zu machen.
§6 Ämter
(1) Die Aufgabe der Sprecher*innen ist es, die GRÜNE JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf nach außen und innen hin zu vertreten. Die Sprecher*innen vertreten die Interessen der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf im Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und auf Landes- und Bundesebene in der GRÜNEN JUGEND.
(2) Der*Die Schatzmeister*in beantragt Gelder beim Kreisverband der Partei und dem Landesverband der GRÜNEN JUGEND Berlin. Darüber hinaus tätigt sie*er Ausgaben auf Beschluss des Koordinationskreis oder der Mitgliederversammlung und führt darüber Buch.
(3) Der*Die genderpolitische Sprecher*in kümmert sich um die Herstellung tatsächlicher sozialer Gleichberechtigung der Geschlechter und deren Aufrechterhaltung in der Bezirksgruppe.
§7 Weitere Organe
(1) Ein Aktiventreffen findet in einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Rhythmus (z.B. jede Woche) statt. Eine Einladung muss über die Mailingliste oder über soziale Netze, in denen die Grüne Jugend Charlottenburg-Wilmersdorf vertreten ist (Facebook, Twitter,..), erfolgen. Das Aktiventreffen stellt die Plattform der politischen Willensbildung innerhalb der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf dar.
(2) Das F*IT-Forum kann auch außerhalb der Mitgliederversammlungen auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 F*IT-Personen der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf zusammentreten. Das F*IT-Forum artikuliert den politischen Willen der Frauen*, Inter- und Transpersonen der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf in Form von Anträgen, Stellungspapieren etc.
(3) Die GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf hat kein eigenes Schiedsgericht und akzeptiert Entscheidungen des Landes bzw. Bundesschiedsgerichts der GRÜNEN JUGEND, sollte ein Mitglied dieses kontaktieren.
(4) Eine Rechnungsprüfung wird bei Bedarf von den Rechnungsprüfer*innen der GRÜNEN JUGEND Berlin durchgeführt.
§8 Auflösung
Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf muss durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig. Antragsrecht auf Auflösung der GRÜNEN JUGEND Charlottenburg-Wilmersdorf haben der Koordinationskreis, die Mitgliederversammlung, mindestens 5 Mitglieder sowie das F*IT-Forum.
§9 Schlussklausel
Bei Punkten, die diese Satzung nicht regelt, gelten automatisch die in der Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin beziehungsweise der GRÜNEN JUGEND (Bund) festgelegten Bestimmungen
Beschlossen am: 07.09.2017
Anhang
Landessatzung der GRÜNEN JUGEND Berlin §2 Abs. 1-3:
(1) Das Ziel der GJB ist die politische Bildung der Jugend zu verantwortlich handelnden Menschen im Sinne eines sozial gerechten, ökologisch vertretbaren, friedlichen, solidarischen gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen.
(2) Die GJB lehnt jede Art totalitärer, diktatorischer, rassistischer, sexistischer und sonstiger menschenverachtender Herrschaft ab. Sie wird sich ebenso vehement für den demokratischen Rechtsstaat, den Frieden, eine soziale Gesellschaftsordnung einsetzen wie für den überlebenswichtigen Umweltschutz.
(3) Sie wird sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einsetzen sowie ihre besonderen Interessen gegenüber den Organen der Partei und der Gesellschaft vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Gleichzeitig wird sie Kontakt zu grünen und grünnahen Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene knüpfen und eine Zusammenarbeit anstreben.
(Stand 14.03.2015)